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Sowohl eine Aufenthalt- und eine Arbeitsbewilligung benötigen Angehörige von Nicht-EU-Staaten unabhängig davon, ob sich ihr Wohnort ändert oder nicht, wenn:
- sie das erste Mal eine Stelle antreten,
- sie in der Schweiz innerhalb eines Kantons eine Stelle wechseln,
- sie in einem anderen Kanton arbeiten.
Die Arbeitsbewilligung muss immer vor Beginn der Arbeit eingereicht werden. Einen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung besteht nicht.
Eine Arbeitsbewilligung benötigt ein Arbeitssuchender nicht, wenn er sich in der Schweiz niedergelassen hat (Ausweis C) oder mit einer Person, die EU – Bürger(in) ist, verheiratet ist und eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhalten hat. Diese ausländischen Erwerbstätigen sind Schweizern auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt.
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